Erbschaftsannahme und Erbausschlagung nach italienischem Recht
Erbschaftsannahme bzw. Antreten des Erbes in Italien
Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht geht nach italienischem Recht der Nachlass nicht von selbst auf den oder die Erben über, sondern der Erbe muss die Erbschaft ausdrücklich annehmen.
Der Erbe, der nach italienischem Recht erbt, muss gegenüber einem Notar oder den Behörden ausdrücklich die Annahme der Erbschaft erklären. Wenn die Erbschaftsannahme aufgrund gesetzlicher Erbfolge erfolgen soll, ist der Grund der Berufung darzulegen und durch eine Art eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Wenn die Erbschaftsannahme aufgrund testamentarischer Erbfolge erfolgt, ist Voraussetzung, dass das privatschriftliche Testament zuvor eröffnet werden muss. Das Recht, die Erbschaft anzunehmen, verjährt in Italien in 10 Jahren ab Erbschaftseröffnung.
Da die Rechtstellung als Erbe in Italien nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers eintritt, erwirbt der Erbe mit dem Tod des Erblassers nur das Recht, die Erbschaft zu erwerben. Sollte der zur Annahme Berechtigte vor der Annahme versterben, geht das Recht auf die Erben über (Art. 479 codice civile). Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, wirkt dieses auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Erbfolge eröffnet wurde (Art. 459 codice civile). Bis zur Annahme befindet sich der Nachlass im Schwebezustand, in dem er ohne Rechtsträger ist. Der potenzielle Erbe hat aber bereits vor der Annahme bestimmte Befugnisse, um den Nachlass zu sichern und zu schützen (Art. 460 codice civile).
Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Die ausdrückliche Annahme erfolgt durch eine öffentliche oder private Urkunde (Art. 475 codice civile), die stillschweigende Annahme erfolgt durch entsprechende Handlungen, die eine Annahme voraussetzen (Art. 476 codice civile).
Nach italienischem Recht unterscheidet man zwischen:
- „accettazione pura e semplice“ (einfache Erbschaftsannahme): diese führt wie die Annahme nach deutschem Recht dazu, dass der Nachlass in das Vermögen des Erben fällt und dieser uneingeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Sie ist nicht formbedürftig. Weil aber die Eintragung des Erben in Kataster und Grundstücksregister erforderlich ist, empfiehlt sich bei Grundbesitz eine ausdrückliche Annahme in notarieller Form.
- „accettazione col beneficio d’inventario” (Erbschaftsannahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung): hier bleiben die Vermögensmassen getrennt und der Erbe haftet nur mit dem Nachlass. Für Minderjährige und Entmündigte ist diese Art der Annahme zwingend vorgeschrieben. Sie kann nur vor einem Notar erklärt werden und ist in das Register über die Erbfolgen einzutragen. Soweit der Erbe im Besitz von Nachlassgegenständen ist, muss er das Inventar innerhalb einer Dreimonatsfrist ab dem Todestag oder der Benachrichtigung über die Erbfolge errichten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist nur noch die einfache Erbschaftsannahme möglich.
Eine Erbengemeinschaft bildet sich, wenn es mehrere Erben gibt, die die Rechtsposition des Erblassers übernehmen. Anders als in Deutschland stellt die Gemeinschaft der Erben aber, im italienischen Recht, eine Bruchteilsgemeinschaft dar, wobei jedes Mitglied über seine Quote verfügen kann.
Erbausschlagung in Italien
Wie wir gesehen haben, tritt der Erbe einerseits die Nachfolge des Erblassers mit dem gesamten oder einem Teil seines Vermögens an, andererseits haftet er aber (gesamtschuldnerisch) auch für alle Verbindlichkeiten und Schulden des Nachlasses.
Deshalb kann es angebracht oder von Vorteil sein, auf ein Erbe zu verzichten.
Die Ausschlagung der Erbschaft nach italienischem Erbrecht ist an eine Reihe von praktischen und formellen Voraussetzungen gebunden und mit Haftungsrisiken verbunden:
- Die Ausschlagung ist vor dem Notar zu erklären oder vor dem Nachlassgericht und in das Nachlassregister einzutragen.
- Teilweise, bedingte oder zeitliche Ausschlagungen sind unwirksam.
- Es ist keine Ausschlagung gegen Zahlung möglich. Diese würde die Annahme der Erbschaft bewirken.
- Wer die Erbschaft ausschlägt, wird so behandelt, als ob er nie zur Erbschaft berufen worden wäre. Deshalb treten an seine Stelle die weiteren Erben des Erblassers.
- Die Erbausschlagung kann rückgängig gemacht werden, solange das Recht, die Erbschaft anzunehmen, nicht verjährt ist und die Erbschaft nicht schon von einem anderen Berufenen erworben wurde.
Wenn eine Erbausschlagung vor einem deutschen Nachlassgericht erklärt wurde, muss sie, damit sie in Italien wirksam ist, bei dem italienischen Nachlassgericht eingetragen werden.
Diese notwendige Formalität wird nicht durch das deutsche Nachlassgericht erledigt. Dieses hat die Erklärung lediglich entgegenzunehmen. Daher muss der Erbe selbst dafür sorgen, die Erklärung bei dem zuständigen Gericht eintragen zu lassen, zumal auch Registersteuern in Italien zu zahlen sind.
Ein weiterer problematischer Aspekt ergibt sich erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit minderjährigen Erben. Anders als im deutschen Recht, ist in Italien für diese Fälle eine vormundschaftliche Genehmigung zur Ausschlagung zwingend vorgeschrieben.
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