Erbfolge in Italien
Die gesetzliche Erbfolge
Wer erbt in Italien, wenn es kein Testament gibt?
Wenn kein Testament vorliegt, geht die Erbschaft nach italienischem Erbrecht (Art. 565 -586 des Codice Civile) an den Ehepartner, die Kinder und die Verwandten bis zum sechsten Verwandtschaftsgrad. Sollte es keine Verwandten bis zum sechsten Verwandtschaftsgrad geben, erbt der Staat, der nur bis zur Höhe der im Nachlass enthaltenen Forderungen für die Erbschulden haftet.
Die gesetzliche Erbfolge tritt auch dann ein, wenn das Testament für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, wenn es keine vermögensrechtlichen Bestimmungen enthält oder nur über einige Vermögenswerte verfügt, aber andere ausschließt. In diesem letzten Fall spricht man von einer residualen gesetzlichen Erbfolge, weil diese mit der testamentarischen Erbfolge konkurrieren kann, wenn diese unzureichend ist.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser:
Zunächst erben die Abkömmlinge:
- Die Kinder erben zu gleichen Teilen und schließen alle anderen Verwandten von der Erbfolge aus (nicht aber den Ehegatten);
- Enkel und übrige Abkömmlinge können nur anstelle eines vorverstorbenen Kindes zum Zuge kommen.
Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, erben Eltern und Geschwister zu gleichen Teilen:
- Gibt es neben den Eltern einen überlebenden Ehegatten, erhalten die Eltern ein Drittel der Erbschaft, wenn es außer ihnen keine Geschwister gibt, oder ein Viertel, wenn Geschwister vorhanden sind. Letztere erben dann den verbleibenden Teil von einem Zwölftel.
- Sind Geschwister des Erblassers vorverstorben, treten an ihre Stelle ihre jeweiligen Abkömmlinge.
- Wenn beide Eltern vorverstorben sind, wird der gradnächste Vorfahre Erbe. Gibt es auch keine Vorfahren mehr, dann erbt der Ehegatte allein.
Ansprüche des überlebenden Ehegatten:
Im Falle einer rein gesetzlichen Erbfolge erhält der überlebende Ehegatte einen Anteil am Nachlass in folgender Höhe (ausgenommen bei einer schuldhaften Trennung):
- Die Hälfte, wenn außer ihm ein Abkömmling vorhanden ist;
- Ein Drittel, wenn es außer dem Ehegatten mehrere Abkömmlinge gibt;
- Zwei Drittel, wenn es keine Abkömmlinge aber Aszendenten und/oder Geschwister des Erblassers gibt.
- Das gesamte Erbe, in allen anderen Fällen.
Sind die Eltern und die Geschwister des Verstorbenen nur einseitig verwandt (z.B. Halbbruder), so erhält jeder von ihnen die Hälfte des Anteils, der jedem der Geschwister oder Eltern zustehen würde, wobei in jedem Fall der Anteil der Hälfte zugunsten der Eltern unverändert bleibt.
Gab es zwischen den Ehepartnern eine gerichtliche Trennung (separazione) bleiben die Erbansprüche des überlebenden Ehepartners davon unberührt, wenn vom Gericht kein Verschulden des überlebenden Ehegatten für die Trennung festgestellt wurde. Im Falle einer Scheidung (divorzio) erlischt allerdings das Erbrecht des überlebenden Ehegatten.
Das italienische Erbrecht berücksichtigt keine Lebensgemeinschaften oder Lebenspartnerschaften, die nicht offiziell eingetragen wurden. In diesen Fällen kann ein Partner nur berücksichtigt werden, wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat, welches Verfügungen zu seinen Gunsten enthält.
Das Testament im italienischen Recht
Ist ein deutsches Testament in Italien gültig?
Nach italienischem Recht werden nur Einzeltestamente anerkannt, gemeinschaftliche Testamente (zwischen Ehegatten) (z. B. das „Berliner Testament“) und nach deutschem Recht anerkannte Erbverträge gibt es in Italien nicht. Dies bedeutet, dass bei Anwendung des italienischen Rechts für den Erbfall (wenn z.B. der letzte Wohnsitz bzw. der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Italien war) diese Testamente ungültig sind und die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet.
Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung ist es jedoch jederzeit möglich, alle deutschen, österreichischen und schweizerischen Testamente in Italien zu hinterlegen und zu vollstrecken, wenn das diesbezügliche Recht für den jeweiligen Erbfall Anwendung findet.
Welche Testamente gibt es im italienischen Recht?
Das italienische Recht kennt grundsätzlich drei Arten von Testamenten
1. Das eigenhändige Testament
Es ist die einfachste der drei Formen. Für seine Gültigkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- es muss vollständig von Hand geschrieben sein;
- die Unterschrift: diese muss am Ende der Verfügungen stehen, und ausreichend sein, um den Unterzeichner mit Sicherheit zu identifizieren;
- das angegebene Datum muss die Angabe von Tag, Monat und Jahr oder eine gleichwertige Angabe (z. B. Weihnachten 2024) enthalten;
Während ein nicht handschriftliches Testament oder ein Testament ohne Unterschrift unheilbar nichtig sind, macht es das Fehlen eines Datums hingegen nur anfechtbar.
Die Entscheidung für diese Form des Testaments hat den Vorteil, dass nur der Erblasser Kenntnis von der Existenz des Testaments hat. Andererseits ist das Dokument dem Risiko der Zerstörung, des Verlusts und der Anfechtung durch die gesetzlichen Erben ausgesetzt.
2. Das öffentliche Testament
Der Vorteil dieser Testamentsform besteht darin, dass sie im Gegensatz zum eigenhändigen Testament nicht durch Anfechtung der vom Notar beglaubigten Unterschrift des Erblassers angefochten werden kann. Außerdem bewahrt der Notar, der die Urkunde erstellt, immer eine Kopie auf. Somit wird jegliches Risiko von Verlust oder der Zerstörung vermieden.
3. Das geheime Testament
Hierbei handelt es sich um ein vom Erblasser unterzeichnetes Dokument (welches nicht unbedingt handschriftlich sein muss), das von ihm in einem versiegelten Umschlag an einen Notar übergeben und von diesem aufbewahrt wird. Der Notar erstellt ein Empfangsprotokoll und vermerkt das Datum. Das vom Notar vermerkte Datum hat Vorrang gegenüber einem möglicherweise anderen Datum, das eventuell auf dem aufbewahrten Testament vermerkt ist. Der Erblasser kann jederzeit das Testament bei dem Notar wiederabholen. In diesem Fall wird ein Rückgabeprotokoll erstellt.
In Italien werden alle Testamente, die vom Notar aufgenommen, bei ihm hinterlegt wurden oder von ihm veröffentlicht wurden, beim zentralen Notariatsarchiv in Rom registriert. An dieses können Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, einen Antrag auf Erteilung von Auskunft stellen.
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