Bestimmung des anzuwendenden Rechts
Italienisches, deutsches, österreichisches, schweizerisches Erbrecht, welches Recht gilt es anzuwenden?
Heutzutage ziehen viele Menschen aus unterschiedlichen Gründen in andere Länder und es kommt immer häufiger vor, dass sie sowohl in ihrem Wohnsitzland als auch in ihrem Herkunftsland über Vermögen verfügen. In solchen Fällen stellt sich bei einem internationalen Erbfall zunächst die Frage, welches Recht gilt und welches Gericht zuständig ist.
Anwendung des internationalen Privatrechts in Italien
Sobald ein solcher Erbfall mit Bezug zu Italien vorliegt, kommt das internationale Erbrecht zur Anwendung. Dieses regelt, welche nationalen Vorschriften für die Abwicklung des Erbfalls anzuwenden sind. Darüber hinaus bestimmen die Normen des internationalen Privatrechts auch, welches Gericht für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist.
Es gibt also kein internationales Erbrecht im eigentlichen Sinne, sondern nur Vorschriften darüber, welches Erbrecht wo und von welchem Gericht anzuwenden ist.
Bedeutung der EU-Erbrechtsverordnung 650/2012
Zwischen Italien und Deutschland gibt es kein spezielles Abkommen, das diese Frage regelt. Vielmehr werden grenzüberschreitende Erbfälle heute durch die europäische Verordnung 650/2012 geregelt, lediglich steuerliche Fragen unterliegen weiterhin dem Recht der einzelnen Staaten.
Der gewöhnliche Aufenthalt als Anknüpfungspunkt
Nach dieser Verordnung unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem eine Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 VO Nr. 650/2012). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ausdrücklich die Anwendung des Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf seinen Nachlass gewählt hat (optio legis). Nach Artikel 4 der Verordnung sind die Gerichte dieses Staates für alle Fragen oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig.
Schwierigkeiten bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem eine Person lebt und sich nicht nur vorübergehend oder zeitweilig aufhält. Manchmal kann es schwierig sein, diesen Ort klar und eindeutig zu bestimmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person regelmäßig zwischen zwei Wohnsitzen hin- und herpendelt, z. B. wenn sie sich gewöhnlich einen Teil des Jahres in einem anderen Staat aufhält und an beiden Orten enge soziale Bindungen unterhält.
Maßgebliche Kriterien für die Feststellung
Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich in jedem Fall nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der sozialen oder familiären Bindungen und der Dauer des Aufenthalts (ggf. auch abweichend von den Angaben im Melderegister).
Beispiele zur Anwendung des nationalen Erbrechts
Die Erbfolge eines deutschen Staatsbürgers, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte, unterliegt also z.B. dem italienischen Erbrecht und zuständig sind die italienischen Gerichte. Ebenso gilt das deutsche Erbrecht für den italienischen Staatsbürger mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Das auf diese Weise ermittelte nationale Recht gilt für alle Aspekte des Erbfalls:
- Eröffnung des Erbes, z.B. Testamentseröffnung
- Auswirkungen und Voraussetzungen für Erbschaftsannahme oder Erbausschlagung
- Erbeinsetzung
- Eigentumsübertragung
- Erbunwürdigkeit
- Pflichtanteile
- Testamentarische Verfügungen
Unterschiede zwischen nationalen Erbrechtsordnungen
Zwischen dem deutschen, österreichischen oder schweizerischen Erbrecht und dem italienischen gibt es erhebliche Unterschiede. Die größten Unterschiede bestehen in Bezug auf Erbschaftsannahme, Verjährung des Annahmerechts, bedingte Annahme der Erbschaft, Erbausschlagung, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge.
Unterschiede zwischen nationalen Erbrechtsordnungen
Die Europäische Verordnung hat bestätigt, dass eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als dem hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, wählen kann welches Recht auf ihren Nachlass Anwendung finden soll. Diese Wahl (optio legis) muss schriftlich und in einer unterzeichneten Verfügung von Todes wegen (in der Regel in einem Testament) getroffen werden. Die Rechtswahl des Erblassers darf jedoch in keinem Fall die Pflichtanteile der Erben, die sich nach dem Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ergeben, verletzen.
Besonderheit in Zusammenhang mit der Schweiz
In Bezug auf die Regelung von schweizerisch-italienischen Erbangelegenheiten findet die zuvor angeführte EU-Verordnung keine Anwendung. Im Falle des Ablebens eines schweizerischen Staatsbürgers in Italien oder eines Italieners in der Schweiz ist daher insbesondere der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 zu berücksichtigen.
Das auf die Erbfolge anzuwendende materielle Recht ist demnach das Recht des Staates, dem der Erblasser zuletzt angehört hat. Die Gerichte des jeweiligen Heimatlandes sind in Erbrechtsangelegenheiten zuständig, wobei der letzte Wohnsitz des Erblassers maßgeblich ist. Die schweizerischen Gerichte legen das internationale Abkommen jedoch in der Regel so aus, dass die Testamentseröffnung, die Testamentsvollstreckung und die Erteilung des Erbscheins auch in der Schweiz erfolgen können
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