Gesellschaft gründen in Italien

Ablauf, Kapital und rechtliche Anforderungen

Wer eine Gesellschaft gründen in Italien möchte, sollte nicht nur steuerliche oder wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen, sondern vor allem die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen des italienischen Rechts genau kennen.

Einen allgemeinen Überblick über das italienische Gesellschaftsrecht und weitere gesellschaftsrechtliche Themen finden Sie auf unserer Seite Gesellschaftsrecht in Italien. 

Das Verfahren der Gesellschaftsgründung ist im italienischen Recht detailliert geregelt und stärker formalisiert als in vielen anderen europäischen Rechtsordnungen.

Zentrale gesetzliche Grundlage ist das italienische Zivilgesetzbuch (Codice Civile), insbesondere:

  • Art. 2247 ff. c.c. (allgemeine Vorschriften über Gesellschaften)
  • Art. 2291 ff. c.c. (Personengesellschaften)
  • Art. 2325 ff. c.c. (S.p.A.)
  • Art. 2462 ff. c.c. (S.r.l.)

Strukturplanung vor der Gründung

Vor der formellen Gründung ist eine sorgfältige rechtliche und wirtschaftliche Planung erforderlich. Bereits in dieser Phase werden die Weichen für spätere Haftungs- und Governance-Fragen gestellt. Es gilt folgende Fragen zu klären:

  • Wer sind die Gesellschafter und wie werden die Beteiligungsquoten verteilt?
  • Wer übernimmt die Geschäftsführung (amministratori)?
  • Wie ist der Unternehmensgegenstand (oggetto sociale) zu formulieren?
  • Welche Funktion soll die Gesellschaft innerhalb der unternehmerischen Gesamtstruktur erfüllen?

Bei internationalen Unternehmensgruppen stellt sich zudem häufig die Frage, ob eine eigenständige Tochtergesellschaft oder lediglich eine Zweigniederlassung in Italien die geeignete Struktur darstellt. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in Italien.

Satzung und notarielle Beurkundung

Die Gründung erfolgt durch Unterzeichnung des atto costitutivo (Gründungsurkunde) und des statuto (Satzung) vor einem italienischen Notar. Diese Dokumente regeln unter anderem:

  • Sitz der Gesellschaft,
  • Unternehmensgegenstand,
  • Kapitalstruktur,
  • Vertretungsregelungen,
  • interne Entscheidungsmechanismen.

Formale Fehler oder unklare Formulierungen können spätere gesellschaftsrechtliche Konflikte begünstigen.

Kapitalaufbringung

Bei der S.r.l. beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital EUR 10.000 (Art. 2463 c.c.). Bei Gründung sind grundsätzlich mindestens 25 % des Kapitals einzuzahlen (Art. 2464 c.c.), bei Einpersonengesellschaften 100 %. Bei der S.p.A. liegt das Mindestkapital bei EUR 50.000 (Art. 2327 c.c.).

Sacheinlagen sind zulässig, bedürfen jedoch eines Bewertungsberichts gemäß Art. 2343 c.c. (S.p.A.) bzw. Art. 2465 c.c. (S.r.l.). Fehlerhafte Bewertungen können zu persönlicher Haftung führen.

Eintragung und Entstehung der Gesellschaft

Die notarielle Urkunde wird vom Notar beim Handelsregister eingereicht. Erst mit der Eintragung entsteht die juristische Person. Vor der Eintragung haften Personen, die im Namen der noch nicht eingetragenen Gesellschaft handeln, unter Umständen persönlich.

Kommt es zu einem Sturz ohne Beteiligung eines anderen Fahrzeugs, können dennoch Ersatzansprüche bestehen, etwa bei Straßenschäden, Ölspuren, fehlender oder mangelhafter Beschilderung. In solchen Fällen kann die Haftung bei der zuständigen Kommune oder Straßenverwaltung liegen.

Steuerliche und administrative Registrierung

Neben der gesellschaftsrechtlichen Gründung sind verschiedene administrative Schritte erforderlich:

  • Beantragung der Steuernummer (codice fiscale)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (partita IVA)
  • Anmeldung bei Sozialversicherungsträgern (INPS, INAIL)
  • Einrichtung einer zertifizierten elektronischen Adresse (PEC)

Haftungsrisiken in der Gründungsphase

Die Gründung ist kein rein formaler Akt, sondern eine haftungsrelevante Phase. Unzureichende Kapitalaufbringung, formale Fehler oder unklare Vertretungsregelungen können später zu Organhaftung führen. Fragen der Geschäftsführerhaftung stellen sich daher bereits mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

Weiterführende Informationen finden Sie unter Geschäftsführerhaftung in Italien.

Interne Regelungen bei der Gründung

Bereits im Gründungsstadium sollten zentrale Governance-Fragen geregelt werden, insbesondere:

  • Stimmrechtsverteilung
  • Übertragungsbeschränkungen (clausole di prelazione)
  • Zustimmungserfordernisse
  • Geschäftsführerbefugnisse
  • Gewinnverteilung

Ergänzend empfiehlt sich häufig der Abschluss von Patti parasociali, die in Art. 2341-bis c.c. geregelt sind. Es handelt sich um Nebenvereinbarungen zwischen Gesellschaftern, die außerhalb der Satzung (Statuto) geschlossen werden.

Eine klare vertragliche und satzungsmäßige Strukturierung in der Gründungsphase reduziert das Risiko späterer Konflikte erheblich. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Gesellschafterstreitigkeiten in Italien.


STUDIO PRA
Deutsch-italienische Anwaltskanzlei

Berlin · Frankfurt · Saarbrücken · Wien · Zürich
Terminmöglichkeiten im gesamten deutschsprachigen Raum

 Mailand · Rom · Lecce
In ganz Italien unmittelbar für Sie tätig

+49 (0)30 65 21 24 028

Haben Sie eine Rechtschutzversicherung?

Viele wissen nicht, dass ihr Rechtschutz auch im Ausland und für Rechtsstreitigkeiten in ganz Europa gilt. Wir übernehmen für Sie die Deckungsanfrage, führen mit der Versicherung den notwendigen Schriftverkehr und rechnen direkt mit Ihrem Versicherer ab. Nutzen Sie diese Vorteile!

Wie können wir helfen?

Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir melden uns zeitnah zu einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch.