Bestimmung des anwendbaren Rechts und des zuständigen Gerichts
Welche Rechtsordnung gilt und an welches Gericht muss man sich wenden?
Bevor eine rechtliche Maßnahme ergriffen wird, um einen Rechtsstreit zu klären oder eine Forderung einzutreiben, ist es essenziell, die Grundsätze des internationalen Rechts zu analysieren, um das zuständige Gericht zu bestimmen und das anwendbare Recht für den konkreten Fall festzulegen.
Diese Fragen sind von großer Bedeutung, da die Einziehung derselben Art von Forderung in zwei verschiedenen Ländern völlig unterschiedliche Verfahren, Fristen und Abläufe nach sich ziehen kann.
Vertragsklauseln und zuständiges Gericht
In der Regel wird das zuständige Gericht innerhalb der Vertragsbedingungen durch eine sogenannte „Gerichtsstandsklausel“ festgelegt. Diese Klausel regelt nicht nur den Forderungseinzug, sondern die gesamte vertragliche Beziehung und dient dazu, im Falle eines Rechtsstreits zwischen den Parteien Klarheit zu schaffen.
Fehlt eine solche Klausel, richtet sich das zuständige Gericht innerhalb der EU nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel I-bis).
- Art. 4 – Allgemeines Prinzip des Gerichtsstands des Beklagten: Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, können vor den Gerichten desselben Staates verklagt werden.
• Art. 7 – Gerichtsstand des Erfüllungsorts: Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem die vertragliche Leistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen. Dies ist der Ort, an dem die Waren geliefert wurden oder geliefert werden sollten.
Anwendbares Recht
Sowohl das italienische als auch das deutsche (oder österreichische) Recht erkennen an, dass die Vertragsparteien das anwendbare Recht frei wählen können.
Wird keine Rechtswahl getroffen, gilt der Vertrag nach Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I). Gemäß dieser Regelung richtet sich das anwendbare Recht nach dem Land, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die die Hauptleistung zu erbringen hat.
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Besonderheiten bei der Schweiz
Für Verträge mit Schweizer Beteiligten kommen das UN-Kaufrecht (CISG, Wiener Übereinkommen) sowie das Haager Übereinkommen von 1955 über bewegliche Sachen zur Anwendung. Fehlt eine Rechtswahl, gelten die Vorschriften des internationalen Privatrechts.
Die korrekte Bestimmung von Gerichtsstand und anwendbarem Recht ist entscheidend für die Planung und Effizienz des Forderungseinzuges. Eine frühzeitige Analyse reduziert Risiken, beschleunigt Verfahren und sorgt dafür, dass Ihre Ansprüche in Italien oder grenzüberschreitend rechtssicher durchgesetzt werden können.
Eine praktische Umsetzung dieser strategischen Vorprüfung erfolgt regelmäßig im Rahmen der ersten Fallanalyse durch unsere Kanzlei.
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